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GEMEINDE EDINGEN-NECKARHAUSEN
Satzung über den Anschluss an die öffentliche Wasserversorgungsanlage und die Versorgung der Grundstücke mit Wasser (Wasserversorgungssatzung – WVS)

Aufgrund der §§ 4 und 11 der Gemeindeordnung für Baden-Württemberg sowie der §§ 2, 8 Abs. 2, 11, 13, 20 und 42 des Kommunalabgabengesetzes für Baden-Württemberg hat der Gemeinderat der Gemeinde Edingen-Neckarhausen am 14.10.2026 folgende Satzung beschlossen:

I.
Allgemeine Bestimmungen
§ 1 Wasserversorgung als öffentliche Einrichtung
(1) Die Gemeinde betreibt die Wasserversorgung als eine öffentliche Einrichtung zur Lieferung von Trinkwasser. Art und Umfang der Wasserversorgungsanlagen bestimmt die Gemeinde.
(2) Die Gemeinde kann die Wasserversorgung ganz oder teilweise durch Dritte vornehmen lassen.

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