GEMEINDE EDINGEN-NECKARHAUSEN
Satzung über die Erhebung einer Vergnügungssteuer (Vergnügungssteuer-satzung – nur Geldspielgeräte)
Aufgrund von § 4 der Gemeindeordnung für Baden-Württemberg (GemO) sowie der §§ 2, 8 Abs. 2 und 9 Abs. 4 des Kommunalabgabengesetzes für Baden-Württemberg (KAG) hat der Gemeinderat der Gemeinde Edingen-Neckarhausen am 14.10.2026 folgende Satzung beschlossen:
§ 1 Steuererhebung
Die Gemeinde Edingen-Neckarhausen erhebt eine Vergnügungssteuer als örtliche Aufwandsteuer nach den Vorschriften dieser Satzung.
§ 2 Steuergegenstand
(1) Der Vergnügungssteuer unterliegen Spiel-, Geschicklichkeits- und Unterhaltungsgeräte, die im Gemeindegebiet an öffentlich zugänglichen Orten (z. B. in Spielhallen, Gaststätten, Kantinen, Vereinsräumen) zur Benutzung gegen Entgelt bereitgehalten werden.
Autor:Amt für Finanzen und Liegenschaften aus Edingen-Neckarhausen |
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