Bekanntmachung
Satzung

Gemeinde llvesheim                                                                                                  Rhein-Neckar-Kreis

Satzung
über die Benutzung von Obdachlosen- und Flüchtlingsunterkünften (Obdachlosensatzung)

Auf Grund von § 4 der Gemeindeordnung für Baden-Württemberg (GemO) sowie
§§ 2 und 13 des Kommunalabgabengesetzes für Baden-Württemberg (KAG) hat der Gemeinderat der Gemeinde Ilvesheim am 30.06.2022 folgende Satzung beschlossen:

1. Rechtsform und Zweckbestimmung der Obdachlosen- und Flüchtlingsunterkünfte

§ 1
Rechtsform/Anwendungsbereich

(1) Die Gemeinde betreibt die Obdachlosen- und Flüchtlingsunterkünfte als eine gemeinsame öffentliche Einrichtung in der Form einer unselbständigen Anstalt des öffentlichen Rechts.

(2) Obdachlosenunterkünfte sind die zur Unterbringung von Obdachlosen von der Gemeinde bestimmten Gebäude, Wohnungen und Raume.

(3) Flüchtlingsunterkünfte sind die zur Unterbringung von Personen nach den §§ 17 und 18 des Gesetzes über die Aufnahme und Unterbringung von Flüchtlingen (Flüchtlingsaufnahmegesetz - FIüAG-, vom 19.12.2013, GBI. 2013, S. 493) von der Gemeinde bestimmten Gebäude, Wohnungen und Raume.

(4) Die Unterkünfte dienen der Aufnahme und i. d. R. der vorübergehenden Unterbringung von Personen, die obdachlos sind oder sich in einer außergewöhnlichen Wohnungsnotlage befinden und die erkennbar nicht fähig sind, sich selbst eine geordnete Unterkunft zu beschaffen oder eine Wohnung zu erhalten.

II. Gemeinsame Bestimmungen für die Benutzung der Obdachlosen- und Flüchtlingsunterkünfte

§ 2
Benutzungsverhältnis

(1) Das Benutzungsverhältnis ist öffentlich-rechtlich ausgestaltet. Ein Rechtsanspruch auf die Unterbringung sowie Verbleib in einer bestimmten Unterkunft oder auf Zuweisung von Räumen bestimmter Art und Größe besteht nicht.

§ 3
Auskunftspflicht

Die Benutzer sind verpflichtet, der Gemeinde über alle Tatsachen, die für den Vollzug dieser Satzung erforderlich sind, insbesondere über ihre Arbeits-, Einkommens- und Vermögensverhältnisse Auskunft zu geben sowie entsprechende glaubhafte Nachweise vorzulegen. AIIe nutzungsrelevanten Änderungen, die nach Bezug der Obdachlosen- und Flüchtlingsunterkunft eintreten, insbesondere status- oder aufenthaltsrechtlicher Art, sind unverzüglich und unaufgefordert der Gemeinde mitzuteilen.

§ 4
Beginn und Ende der Nutzung

(1) Das Benutzungsverhältnis beginnt mit dem Zeitpunkt, in dem der Benutzer die Unterkunft bezieht.

(2) Das Benutzungsverhältnis in einer Unterkunft endet mit Auszug aus derselben oder dem Ende des Aufenthalts im Gemeindegebiet.

(3) Im Übrigen erfolgt die Beendigung des Benutzungsverhältnisses durch schriftliche Verfügung der Gemeinde. Soweit die Benutzung der Unterkunft über den in der Verfügung angegebenen Zeitpunkt hinaus fortgesetzt wird, endet das Benutzungsverhältnis mit der Räumung und Rückgabe der Unterkunft (siehe § 9).

Grunde für die Beendigung des Benutzungsverhältnisses können insbesondere dann vorliegen, wenn

1. der Benutzer sich eine anderweitige Unterbringung beschafft hat,
2. eine endgültige (vertragliche) wohnungsgemäße Unterbringung erfolgt,
3. der Benutzer die Unterkunft nicht mehr selbst bewohnt, sie ohne schriftliche Zustimmung nicht mehr ausschließlich zum Wohnen benutzt oder sie nur zur Aufbewahrung von Hausrat verwendet,
4. die benutzte Unterkunft nach dem Auszug oder dem Tod von Haushaltsangehörigen unterbelegt ist,
5. der Benutzer sich mit der Zahlung der Gebühr für einen Zeitraum von mindestens drei Monaten im Ruckstand befindet,
6. der Benutzer Anlass zu Konflikten gibt, die zu einer Beeinträchtigung der Haushaltsgemeinschaft oder zu Gefährdungen von Hausbewohnern und/oder Nachbarn führen und die Konflikte nicht auf andere Weise beseitigt werden können.

(4) Ein bestehender Rechtsanspruch auf Unterbringung bleibt unberührt.

(5) Die Gemeinde ist berechtigt (ohne Einwilligung des Benutzers) nach pflichtgemäßem Ermessen Umsetzungen innerhalb der Unterkünfte vorzunehmen, insbesondere wenn

- die Unterkunft im Zusammenhang mit Umbau-, Erweiterungs-, Erneuerungs- oder Instandsetzungsarbeiten geräumt werden muss
- der Benutzer Satzungsbestimmungen oder die Benutzungsordnung trotz Abmahnung nicht einhält oder sein Verhalten Anlass zu Konflikten gibt, die nicht auf andere Art und Weise beseitigt werden können
- die bisherige Unterkunft unterbelegt ist.

Die Umsetzung wird durch Verfügung der Ortspolizeibehörde festgesetzt.

§ 5
Benutzung der überlassenen Räume und Hausrecht

(1) Die als Unterkunft überlassenen Räume dürfen nur von den eingewiesenen Personen und nur zu Wohnzwecken benutzt werden.

(2) Der Benutzer der Unterkunft ist verpflichtet, die ihm zugewiesenen Räume samt dem überlassenen Zubehör pfleglich zu behandeln, im Rahmen der durch ihre bestimmungsgemäße Verwendung bedingten Abnutzung instand zu halten und nach Beendigung des Benutzungsverhältnisses in dem Zustand herauszugeben, in dem sie bei Beginn übernommen worden sind. Zu diesem Zweck ist ein Übernahmeprotokoll aufzunehmen und vom Eingewiesenen zu unterschreiben.

(3) Mit Leitungswasser, Strom und Heizenergie ist sparsam umzugehen. Der Verbrauch ist auf den notwendigen Bedarf zu reduzieren.

(4) Es ist insbesondere verboten:
1. außerhalb der zugewiesenen Unterkunft (auch Räume möglich) Möbel, Abfälle und andere Dinge abzustellen und zu lagern. Ausnahmen bilden Fahrräder und Kinderwagen in angemessener Zahl, selbst genutzte Kraftfahrzeuge, Sperrmüll nach Anmeldung),
2. Abwässer im Freien auszugießen,
3. Abfälle über die Abwasseranlagen wie Toiletten, Ausgüsse oder die Kanalisation zu entsorgen,
4. an den elektrischen Leitungen Veränderungen vorzunehmen,
5. die Schließvorrichtungen auszutauschen oder zu modifizieren.
6. die ihnen zugewiesenen Räume ohne vorherige Zustimmung der Gemeinde mit anderen Benutzern zu tauschen oder Dritten zum Gebrauch zu überlassen,
7. Schlüssel der Unterkunft nachzumachen,
8. Veränderungen vorzunehmen, die eine Gefahr für Leib und Leben darstellen, wie
z.B. Entfernung der Rauchmelder, Entfernen oder Manipulieren der Herdabschaltung etc.

(5) Veränderungen an der zugewiesenen Unterkunft und dem überlassenen Zubehör dürfen nur mit ausdrücklicher Zustimmung der Gemeinde vorgenommen werden. Der Benutzer ist im Übrigen verpflichtet, die Gemeinde unverzüglich von Schaden am Äußeren oder Inneren der Räume in der zugewiesenen Unterkunft zu unterrichten.

(6) Der Benutzer bedarf ferner der schriftlichen Zustimmung der Gemeinde, wenn er

1. in die Unterkunft entgeltlich oder unentgeltlich einen Dritten aufnehmen will, es sei denn, es handelt sich um eine unentgeltliche Aufnahme von drei Tagen oder länger.

2. die Unterkunft zu anderen als zu Wohnzwecken benutzen will;

3. ein Schild (ausgenommen übliche Namensschilder), eine Aufschrift oder einen Gegenstand in gemeinschaftlichen Räumen, in oder an der Unterkunft oder auf dem Grundstück der Unterkunft anbringen oder aufstellen will;

4. ein Tier in der Unterkunft halten will;

5. in der Unterkunft oder auf dem Grundstuck außerhalb vorgesehener Park-, Einstell- oder Abstellplätze ein Kraftfahrzeug abstellen will;

6. Um-, An- und Einbauten sowie Installationen oder andere Veränderungen in der Unterkunft vornehmen will.

7. zusätzlich Heizkörper, Heizlüfter, Klimageräte, Kochgelegenheiten und Kühl-und Gefriergeräte aufstellen sowie in Betrieb nehmen mochte;

8. Satellitenempfangsanlagen anbringen möchte.

(7) Die Zustimmung wird grundsätzlich nur dann erteilt, wenn der Benutzer eine Erklärung abgibt, dass er die Haftung für alle Schäden, die durch die besonderen Benutzungen nach Abs. 5 und 6 verursacht werden können, ohne Rücksicht auf eigenes Verschulden, übernimmt und die Gemeinde insofern von Schadensersatzansprüchen Dritter freistellt.

(8) Die Zustimmung kann befristet und mit Auflagen versehen erteilt werden. Insbesondere sind die Zweckbestimmung der Unterkunft, die lnteressen der Haus- und Wohngemeinschaft sowie die Grundsätze einer ordnungsgemäßen Bewirtschaftung zu beachten.

(9) Die Zustimmung kann widerrufen werden, wenn Auflagen oder sonstige Nebenbestimmungen nicht eingehalten, Hausbewohner oder Nachbarn belästigt oder die Unterkunft bzw. das Grundstück beeinträchtigt werden.

(10) Bei vom Benutzer ohne Zustimmung der Gemeinde vorgenommenen baulichen oder sonstigen Veränderungen kann die Gemeinde diese auf Kosten des Benutzers beseitigen und den früheren Zustand wiederherstellen lassen (Ersatzvornahme).

(11) Die Gemeinde kann darüber hinaus die erforderlichen Maßnahmen ergreifen, um den Anstaltszweck zu erreichen.

(12) Die Beauftragten der Gemeinde sind berechtigt, die Unterkünfte in angemessenen Abständen und nach rechtzeitiger Ankündigung werktags in der Zeit von 6.00 Uhr bis 22.00 Uhr zu betreten. Sie haben sich dabei gegenüber dem Benutzer auf dessen Verlangen auszuweisen. Bei Gefahr im Verzug kann die Unterkunft ohne Ankündigung jederzeit betreten werden. Zu diesem Zweck wird die Gemeinde einen Wohnungsschlüssel zurückbehalten.

§ 6
Instandhaltung der Unterkünfte

(1) Der Benutzer verpflichtet sich, für eine ordnungsgemäße Reinigung, ausreichende Lüftung und Heizung der überlassenen Unterkunft zu sorgen.

(2) Zeigt sich ein wesentlicher Mangel der Unterkunft oder wird eine Vorkehrung zum Schutze dieser oder des Grundstücks gegen eine nicht vorhersehbare Gefahr erforderlich, so hat der Benutzer dies der Gemeinde unverzüglich mitzuteilen.

(3) Der Benutzer haftet für Schäden, die durch schuldhafte Verletzung der ihm obliegenden Sorgfalts- und Anzeigepflicht entstehen, besonders, wenn technische Anlagen und andere Einrichtungen unsachgemäß behandelt, die überlassene Unterkunft nur unzureichend gelüftet, geheizt oder gegen Frost geschützt wird. Insoweit haftet der Benutzer auch für das Verschulden von Haushaltsangehörigen und Dritten, die sich mit seinem Willen in der Unterkunft aufhalten. Schäden und Verunreinigungen, für die der Benutzer haftet, kann die Gemeinde auf Kosten des Benutzers beseitigen lassen.

(4) Die Gemeinde wird die in § 1 genannten Unterkünfte und Hausgrundstücke in einem ordnungsgemäßen Zustand erhalten. Der Benutzer ist nicht berechtigt, auftretende Mängel auf Kosten der Gemeinde zu beseitigen.

§ 7
Raum- und Streupflicht, Mülltrennung

(1) Dem Benutzer obliegt die Raum- und Streupflicht nach der örtlichen Satzung über die Verpflichtung der Straßenanlieger zum Reinigen, Schneeräumen und Bestreuen der Gehwege (Streupflichtsatzung).

(2) Der Benutzer ist verpflichtet, seine Abfälle ordnungsgemäß über die bereitgestellten Müllbehälter zu entsorgen.

§ 8
Hausordnungen

(1) Die Benutzer sind zur Wahrung des Hausfriedens und zur gegenseitigen Rücksichtnahme verpflichtet.

(2) Zur Aufrechterhaltung der Ordnung in der einzelnen Unterkunft kann die Verwaltung besondere Hausordnungen, in denen insbesondere die Reinigung der Gemeinschaftsanlagen und -räume bestimmt werden, erlassen.

§ 9
Rückgabe der Unterkunft

(1) Bei Beendigung des Benutzungsverhältnisses hat der Benutzer die Unterkunft vollständig geräumt und sauber zurückzugeben. AIIe Schlüssel, auch die vom Benutzer selbst nachgemachten, sind der Gemeinde bzw. ihren Beauftragten zu übergeben. Der Benutzer haftet für alle Schäden, die der Gemeinde oder einem Benutzungsnachfolger aus der Nichtbefolgung dieser Pflicht entstehen.

(2) Einrichtungen, mit denen der Benutzer die Unterkunft versehen hat, darf er wegnehmen, muss dann aber den ursprünglichen Zustand wiederherstellen. Die Gemeinde kann die Ausübung des Wegnahmerechts durch Zahlung einer angemessenen Entschädigung abwenden, es sei denn, dass der Benutzer ein berechtigtes Interesse an der Wegnahme hat.

§ 10
Zurückgelassene Gegenstände

Die Benutzer haben beim Auszug aus der Unterkunft ihre gesamte Habe mitzunehmen. Zurückgelassene Gegenstände von geringem Wert werden auf Kosten der Benutzer als Abfall beseitigt. Werden zurückgelassene Gegenstände nicht innerhalb einer gesetzten Frist abgeholt oder ist die Adresse des Eigentümers unbekannt, werden die zurückgelassenen Gegenstande ohne Einhaltung einer Frist zur Aufbewahrung entsorgt.

§ 11
Haftung und Haftungsausschluss

(1) Die Benutzer haften vorbehaltlich spezieller Regelungen in dieser Satzung für die von ihnen verursachten Schäden.

(2) Die Haftung der Gemeinde, ihrer Organe und ihrer Bediensteten gegenüber den Benutzern und Besuchern wird auf Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit beschränkt. Für Schäden, die sich die Benutzer einer Unterkunft bzw. deren Besucher selbst gegenseitig zufügen, übernimmt die Gemeinde keine Haftung.

§ 12
Personenmehrheit als Benutzer

(1) Jeder Benutzer muss Tatsachen in der Person oder in dem Verhalten eines Haushaltsangehörigen oder eines Dritten, der sich mit seinem Willen in der Unterkunft aufhält, die das Benutzungsverhältnis berühren oder einen Ersatzanspruch begründen, für und gegen sich gelten lassen.

§ 13
Verwaltungszwang
Räumt ein Benutzer seine Unterkunft nicht, obwohl gegen ihn eine bestandskräftige oder vorläufig vollstreckbare Umsetzungsverfügung vorliegt, so kann die Umsetzung durch unmittelbaren Zwang nach Maßgabe des § 27 Landesverwaltungsvollstreckungsgesetzes vollzogen werden. Dasselbe gilt für die Räumung der Unterkunft nach Beendigung des Benutzungsverhältnisses durch schriftliche Verfügung (§ 4 Abs. 3 Satz 1).

Ill. Gebühren für die Benutzung der Obdachlosen- und Flüchtlingsunterkünfte

§ 14
Gebührenpflicht und Gebührenschuldner

(1) Für die Benutzung der in den Obdachlosen- und Flüchtlingsunterkünften in Anspruch genommenen Räume werden Gebühren erhoben.

(2) Gebührenschuldner sind diejenigen Personen, die in den Unterkünften untergebracht sind. Personen, die in einer Bedarfsgemeinschaft leben und eine Unterkunft gemeinsam benutzen, sind Gesamtschuldner.

§ 15
Gebührenmaßstab und Gebührenhöhe

(1) Bemessungsgrundlage für die Höhe der Benutzungsgebühr und der Betriebskostenpauschale in gemeindeeigenen Unterkünften ist die Wohnfläche der zugewiesenen Unterkunft. Für die Ermittlung der Wohnfläche gelten die Vorschriften der Zweiten Berechnungsverordnung in der jeweils geltenden Fassung. Neben der Benutzungsgebühr nach Abs.2 wird eine Betriebskostenpauschale nach Abs. 3 erhoben.

(2) Die Benutzungsgebühr betragt je m² Wohnflache und Kalendermonat 7,81 Euro.

(3) Die Betriebskostenpauschale betragt je m²  Wohnfläche und Kalendermonat 9,74 Euro und setzt sich folgendermaßen zusammen:

• Betriebskostenpauschale für „kalte" Nebenkosten 7,97 Euro je m² Wohnfläche/Monat
• Betriebskostenpauschale für „warme“ Nebenkosten    1,77 Euro je m² Wohnfläche/Monat

(4) Bei der Errechnung der Benutzungsgebühr und der Betriebskostenpauschale nach Kalendertagen wird für jeden Tag der Benutzung 1/30 der monatlichen Gebühr bzw. Pauschale zugrunde gelegt.

(5) Für Unterkünfte und Wohnungen, die von der Gemeinde zum Zwecke der Obdachlosen-bzw. Flüchtlingsunterbringung angemietet wurden bzw. werden, bilden der im Mietvertrag vereinbarte Mietzins bzw. die vereinbarten Neben-/Betriebskosten die Kalkulationsgrundlage.

§ 16
Entstehung der Gebührenschuld, Beginn und Ende der Gebührenpflicht

(1) Die Gebührenpflicht beginnt mit dem Einzug in die Unterkunft und endet mit dem Tag der Räumung.

(2) Die Gebührenschuld für einen Kalendermonat entsteht mit dem Beginn des Kalendermonats. Beginnt die Gebührenpflicht im Laufe des Kalendermonats, so entsteht die Gebührenschuld für den Rest dieses Kalendermonats mit dem Beginn der Gebührenpflicht.

§ 17
Festsetzung und Fälligkeit

(1) Die Benutzungsgebühr wird durch Gebührenbescheid festgesetzt. Sie wird zwei Wochen nach Bekanntgabe des Gebührenbescheids zur Zahlung fällig.

(2) Beginnt oder endet die Gebührenpflicht im Laufe eines Kalendermonats, wird die Benutzungsgebühr nach den angefangenen Kalendertagen festgesetzt. Für die Fälligkeit gilt Abs. 1 Satz 2.

(3) Eine vorübergehende Nichtbenutzung der Unterkunft entbindet den Benutzer nicht von der Verpflichtung, die Gebühren entsprechend Abs. 1 und 2 vollständig zu entrichten.

§ 18
Ordnungswidrigkeiten

Nach § 142 Abs. 1 der Gemeindeordnung i. V. m. § 17 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten kann mit Geldbußen bis zu einer Höhe von 1.000, -- Euro belegt werden, wer vorsätzlich oder grob fahrlässig gegen folgende Vorschriften dieser Satzung verstoßt:

1. entgegen § 3 die Auskunftspflicht verletzt oder falsche Tatsachen angibt,
2. entgegen § 5 Abs. 1 eine Unterkunft ohne Einweisung benutzt,
3. entgegen § 5 Abs. 2 die zugewiesenen Räume samt dem überlassenen Zubehör nicht pfleglich behandelt oder in standhält,

4. entgegen § 5 Abs. 3 Nr. 6 die ihnen zugewiesenen Räume ohne vorherige Zustimmung der Gemeinde mit anderen Benutzern
tauscht oder an Dritte zum Gebrauch überlasst,
5. entgegen § 5 Abs. 3 Nr. 7 Schlüssel der Unterkunft selbst nachmacht oder Änderungen an den Schliel2anlagen vornimmt,
6. entgegen § 5 Abs. 3 Nr. 8 Veränderungen vornimmt, die eine Gefahr für Leib und Leben darstellen,
7. entgegen § 5 Abs. 5 seiner Unterrichtungspflicht nicht nachkommt,
8. entgegen § 5 Abs. 6 Nr. 1 ohne Zustimmung Besucher in der Unterkunft nächtigen lasst,
9. entgegen § 5 Abs. 6 Nr. 2 ohne Zustimmung die Unterkunft zu anderen als zu Wohnzwecken benutzt,
10. entgegen § 5 Abs. 6 Nr. 3 ohne Zustimmung ein Schild (ausgenommen übliche Namensschilder), eine Aufschrift oder einen Gegenstand in gemeinschaftlichen Räumen, in oder an der Unterkunft oder auf dem Grundstück der Unterkunft anbringt oder aufstellt,
11. entgegen § 5 Abs. 6 Nr. 4 ohne Zustimmung Tiere in der Unterkunft hält,
12. entgegen § 5 Abs. 6 Nr. 5 ohne Zustimmung außerhalb vorgesehener Park-, Einstell- oder Abstellplätze Kraftfahrzeuge abstellt,
13. entgegen § 5 Abs. 6 Nr. 6 ohne Zustimmung Um-, An- und Einbauten sowie Installationen oder andere Veränderungen in der Unterkunft vornimmt,
14. entgegen § 5 Abs. 6 Nr. 7 ohne Zustimmung zusätzliche Heizkörper, Heizlüfter, Klimageräte, Kochgelegenheiten und Kühl-und Gefriergeräte aufstellt sowie in Betrieb nimmt,
15. entgegen § 5 Abs. 6 Nr. 8 ohne Zustimmung Satellitenempfangsanlagen anbringt,
16. entgegen § 5 Abs. 12 den Beauftragten der Gemeinde den Zutritt verwehrt,
17. entgegen § 8 die Hausordnung verletzt,
18. entgegen § 9 Abs. 1 die Schlüssel sowie die Unterkunft nicht ordnungsgemäß übergibt,
19. entgegen § 13 eine Unterkunft nicht räumt, obwohl gegen ihn eine bestandskräftige oder vorläufig vollstreckbare Umsetzungsverfugung vorliegt.

IV. Schlussbestimmungen

§ 19
Inkrafttreten

(1) Diese Satzung tritt am 01.08.2022 in Kraft.
(2) Gleichzeitig tritt die Satzung über die Benutzung von Obdachlosen- und Flüchtlingsunterkünften vom 28.01.2016 sowie die Änderungssatzung zur Satzung über die Benutzung von Obdachlosen- und Flüchtlingsunterkünften vom 28.04.2022 außer Kraft

Ilvesheim, 11.07.2022

Andreas Metz
Bürgermeister

Hinweis:
Eine etwaige Verletzung von Verfahrens- oder Formvorschriften der Gemeindeordnung für Baden-Württemberg (GemO) oder aufgrund der GemO beim Zustandekommen dieser Satzung wird nach § 4 Abs. 4 GemO unbeachtlich, wenn sie nicht schriftlich oder elektronisch innerhalb eines Jahres seit der Bekanntmachung dieser Satzung gegenüber Gemeinde geltend gemacht worden ist; der Sachverhalt, der die Verletzung begründen soll, ist zu bezeichnen. Dies gilt nicht, wenn die Vorschriften über die Öffentlichkeit der Sitzung, die Genehmigung oder die Bekanntmachung der Satzung verletzt worden sind.

Autor:

GS Redaktion aus Ilvesheim

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