Vergnügungssteuer

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GEMEINDE EDINGEN-NECKARHAUSEN
Satzung über die Erhebung einer Vergnügungssteuer (Vergnügungssteuer-satzung – nur Geldspielgeräte)

Aufgrund von § 4 der Gemeindeordnung für Baden-Württemberg (GemO) sowie der §§ 2, 8 Abs. 2 und 9 Abs. 4 des Kommunalabgabengesetzes für Baden-Württemberg (KAG) hat der Gemeinderat der Gemeinde Edingen-Neckarhausen am 14.10.2026 folgende Satzung beschlossen: § 1 Steuererhebung Die Gemeinde Edingen-Neckarhausen erhebt eine Vergnügungssteuer als örtliche Aufwandsteuer nach den Vorschriften dieser Satzung. § 2 Steuergegenstand (1) Der Vergnügungssteuer unterliegen Spiel-, Geschicklichkeits- und...

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