Reinigungspflicht der Gehwege, Straßen und Parkplätze

Bei der Stadt Ladenburg häufen sich gegenwärtig Beschwerden über Gehwege, die von Hecken oder Wildwuchs aus privaten Grundstücken heraus überwuchert und damit nur eingeschränkt nutzbar sind. Aus diesem Anlass weist die Stadtverwaltung Grundstückseigentümer und Besitzer oder Mieter und Pächter, die ein Grundstück an einem öffentlichen Gehweg oder einer Straße haben – sogenannte „Straßenanlieger“ – auf die rechtliche Verpflichtung hin, innerhalb der geschlossenen Ortslage die Gehwege oder Straßen vom Bewuchs zu reinigen.

Falls keine Gehwege auf den Straßenseiten vorhanden sind, sind ebenfalls Flächen am Rande der Fahrbahn in einer Breite von 1,5 Metern vom Straßenanlieger zu reinigen.

Entsprechende Flächen von verkehrsberuhigten Bereichen sind an deren Rand auch in einer Breite von 1,5 Meter zu reinigen. Erstrecken sich Parkflächen, Bänke und Pflanzungen u.ä. nahezu bis zur Grundstücksgrenze, ist der Straßenanlieger entlang dieser Einrichtungen ebenfalls zur Reinigung verpflichtet. Sind mehrere Straßenanlieger für dieselbe Fläche verpflichtet, besteht eine gesamtschuldnerische Verantwortung.

Diese Reinigungspflicht ist in der Gehwegreinigungssatzung vom 26. September 2001 in § 1 bis 4 und 8 auf der Website der Stadt Ladenburg unter der Rubrik „Ortsrecht“ nachzulesen.

Ordnungswidrigkeiten können nach § 54 Abs. 2 Straßengesetz und § 17 Abs. 1 und 2 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten mit einer Geldbuße geahndet werden.

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Die Redaktion aus Ladenburg

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