Aktuelle Informationen für Bürgerinnen und Bürger

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Mit der Verschärfung der Maßnahmen und der entsprechenden Anpassung der Corona-Verordnung des Landes reagiert die Landesregierung auf die aktuelle, besorgniserregende Entwicklung des Infektionsgeschehens in Baden-Württemberg. Der exponentielle Anstieg der Neuinfektionen, die schon jetzt hohe Auslastung der intensivmedizinischen Kapazitäten im Land und der Umstand, dass eine umfassende Nachverfolgung von Infektionsketten nicht mehr gewährleistet werden kann, machen zusätzliche Maßnahmen zur flächendeckenden Reduzierung des Infektionsgeschehens und zur Abwehr einer akuten Gefahrenlage erforderlich.
Die Regelungen treten zum 2. November 2020 in Kraft und gelten befristet bis 30. November 2020.


Geöffnet bleiben:

Bürgerbüro, Rathaus und Stadtarchiv nach vorheriger Terminvereinbarung
Fahrschulen, Frisörsalons, Groß- und Einzelhandel, Jugendzentrum „Die Kiste“, Kindergärten, Medizinisch notwendige Behandlungen (wie Physio-, Ergo und Logotherapien sowie Podologie/Fußpflege), Musikschule (für den Einzelunterricht), Schulen, Spielplätze, Volkshochschule (für Sprach- und Weiterbildungskurse), Wochenmarkt


Geschlossen sind:

Automuseum Dr. Carl Benz, Carl-Benz-Haus, Dienstleistungsbetriebe im Bereich der Körperpflege (wie Kosmetikstudios, Massagepraxen, Tattoo-Studios), Energieberatung im Rathaus, Freizeiteinrichtungen, Gastronomiebetriebe (Ausnahme zur Abholung oder Lieferung von Speisen), Hotels (für Touristen), Lobdengau-Museum, Spielhallen, Sportanlagen, Stadtbibliothek (aber Bestellung von Medien zur Lieferung nach Hause oder zur Abholung in der Stadtbibliothek möglich sowie "Book your library" zur alleinigen Nutzung der Bibliothek für eine halbe Stunde inklusive Ausleihe und Rückgabe), Wohnmobilstellplatz


Gottesdienste / Trauungen / Trauerfeiern

Veranstaltungen bei Religions- und Weltanschauungsgemeinschaften,sowie Aussegnungen, Beisetzungen und Beerdigungen können weiter stattfinden. Gottesdienste sind unter Hygienebedingungen weiter möglich.
Bei Trauungen dürfen maximal zehn Personen entweder aus zwei Haushalten oder miteinander verwandte Personen teilnehmen.
Trauerfeiern können im Freien mit 100 Personen, in der Trauerhalle mit 40 Personen stattfinden.


Kontakte

Kontakte sind auf ein Minimum zu reduzieren. Der Aufenthalt in der Öffentlichkeit ist nur mit den Angehörigen des eigenen und eines weiteren Hausstandes jedoch in jedem Falle maximal mit 10 Personen gestattet. Treffen oder Feiern im privaten oder öffentlichen Raum mit maximal 2 Haushalten oder wenn alle miteinander verwandt sind. In allen Fällen gilt: höchstens 10 Personen.
Verwandt bedeutet hier: Personen, die in gerader Linie verwandt sind: Großeltern, Eltern und Kinder sowie deren jeweiligen Ehegatten, Lebenspartnerinnen oder Lebenspartner oder Partnerinnen oder Partner.

Autor:

Die Redaktion aus Ladenburg

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