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Beim Aufstieg sind luftrechtliche Regelungen zu beachten
Gefahr für die Luftfahrt durch Kinderballone

Gasgefüllte Ballone – sogenannte Kinderballone – werden gerne bei öffentlichen Festen, Hochzeiten oder Demonstrationen verwendet. Für einen sicheren Flugbetrieb müssen hierbei luftrechtliche Vorschriften eingehalten werden.

Das Steigenlassen von Kinderballonen ist in einer Entfernung von 1,5 Kilometern von der Begrenzung von Flugplätzen verboten. Dabei ist zu beachten, dass nicht nur die großen Verkehrsflughäfen des Landes als Flugplätze im Sinne des Gesetzes definiert sind, sondern ebenso die sonstigen über 200 Landeplätze und Segelfluggelände in Baden-Württemberg. Das Verbot gilt daher auch für die über 80 Hubschrauberlande-plätze an Kliniken, die sich zumeist in Stadtnähe befinden und bei denen der Abstand von 1,5 Kilometern schnell unterschritten wird.

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Autor:

Benjamin Brendel aus Ladenburg

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