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Meldung zu Corona

Stand: 23.04.2020
Maskenpflicht – Aktualisierte Rechtsverordnung des Landes
Ab kommendem Montag, dem 27. April, gilt in Baden-Württemberg die Pflicht zum Tragen einer geeigneten Alltagsmaske oder Mund-Nasen-Bedeckung. Demnach muss jeder (ab dem 6. Lebensjahr) im öffentlichen Personennahverkehr sowie an Bahn- und Bussteigen und in Läden und Einkaufszentren eine entsprechende Maske tragen.
Diese Pflicht gilt nicht, wenn dies aus medizinischen oder sonstigen zwingenden Gründen unzumutbar ist, etwa bei Asthma oder wenn es behinderungsbedingt nicht möglich ist. Hier werden noch Hinweise zur Umsetzung folgen. Die Pflicht gilt auch nicht, wenn es einen anderen mindestens gleichwertigen baulichen Schutz gibt, etwa für Kassierer und Kassiererinnen eine entsprechend schützende Plexiglasscheibe.

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Autor:

Die Redaktion aus Ladenburg

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